- Vereinssatzung -

Satzung


 


§ 1 Namen und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Kultur- und Denkmalverein Fallersleben“.
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenzusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“, nach einer Anerkennung als gemeinnütziger Verein den Namenszusatz „gemeinnütziger eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form 

„gem. e. V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsburg-Fallersleben.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins sind die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Förderung von Kultur und Kunst. 

Der Verein unterstützt die Werterhaltung historischer Bauten und Denkmäler und fördert Kultur und Kunst in Fallersleben. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Er erfüllt seine Aufgaben durch dem Zweck entsprechende Veranstaltungen.

§ 4 Vereinsmittel
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei seiner Aufhebung ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. 

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Bei Zweckänderung des Vereins ist die Zweckänderung erst vorzunehmen, wenn die steuerliche Unbedenklichkeit seitens des Finanzamtes erklärt ist.

§ 5 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person und rechtsfähiger Verein sein.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist unanfechtbar.

§ 6 Austritt der Mitglieder
(1) Der Vereinsaustritt eines Mitgliedes ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende zulässig.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austritts-erklärung bei einem Vorstandsmitglied ausreichend.

§ 7 Ausschluss der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Ausschließungsgründe bekannt zu geben.
(2) Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die in ihrer nächsten Sitzung über den Ausschluss entscheidet. Die Mitgliederversammlung ist vom durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossenen Mitglied binnen 10 Tagen nach Bekanntgabe des Ausschlusses durch den Vorstand anzurufen. Diese Anrufung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. §6 (2) Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Ausschluss wird wirksam nach Ablauf der Frist zur Anrufung der Mitgliederversammlung, bei Anrufung der Versammlung mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft aus sonstigen Gründen
(1) Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft durch Tod.
(2) Bei jur. Personen und Vereinen endet die Mitgliedschaft bei Verlust der Rechtsfähigkeit.

§ 9 Mitgliedsbeitrag
Ein Mitgliedsbeitrag kann aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhoben werden.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§§ 11, 12 der Satzung)
b) die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17 der Satzung).

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) 1. Vorsitzende/r
b) Stellvertreter/in
c) Kassierer/in

d) Stellvertreter/in Kassierer/in
e) Schriftführer/in
f) Stellvertretende/r Schriftführer/in

g) Pressewart/in.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der Stellvertreter/in und die/der Kassierer/in.
(2) Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Vorstand gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungs-gemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte (26 II S. 2 BGB) in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als € 2.556,- (DM 5.000,-) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Im übrigen entscheidet der Vorstand über die Verwendung der Mittel.

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Absatz 1 Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

§ 14 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder durch Veröffentlichung in den lokalen Tageszeitungen unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=die Tagesordnung) bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 15 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschluss-fähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 16 Beschlussfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die Niederschrift.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

§ 18 Kassenprüfer
Es werden von der Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, die die Vereinskasse ohne Voranmeldung jederzeit zu prüfen berechtigt sind und der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit Bericht erstatten. Eine Wiederwahl ist jederzeit nur für 1 Kassenprüfer zulässig.

§ 19 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

- Wolfsburg-Fallersleben, im März 2024 -

 

Unterzeichnet von:

Bärbel WEIST (1.Vorsitzende) und Angela LINDNER (2.Vorsitzende)
 


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